Aufsatz in einer Fachzeitschrift
Kickdown oder Holperstart - Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei? - Bericht zu der gleichnamigen Tagung am 26. April 2018 in Göttingen - Teil I
Details zur Publikation
Autor(inn)en: | Dittmann, R.; Beyerlein, M. |
Publikationsjahr: | 2018 |
Zeitschrift: | Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht |
Seitenbereich: | TBD |
Jahrgang/Band : | 2018 |
URN / URL: |
In einem zweiteiligen Beitrag berichten René Dittmann und Michael
Beyerlein, beide Universität Kassel, von der Tagung "Kickdown oder
Holperstart - Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei?". Im Mittelpunkt stand die Frage, inwiefern die Ziele des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erreicht werden können. Zur Klärung wurden Dr. Steffen Luik (Richter am LSG Baden-Württemberg) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) eingeladen.
Der erste Teil des Tagungsberichts widmet sich zunächst Luiks Vortrag, in dem er die wesentlichen Neuerungen des BTHG
vorstellte. Es wird deutlich, dass das Rehabilitations- und
Teilhaberecht durch Anforderungen des übergeordneten Rechts beeinflusst
werden. Während das Bundesverfassungsgericht durch die Auslegung des
verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes eine Anleitung für das
Teilhabeplanverfahren vorgebe, seien unbestimmte Rechtsbegriffe im Sinne
der UN-BRK auszulegen („teilhabeorientierte Auslegung“) und das Sozialverwaltungsverfahren nichtdiskriminierend zu gestalten.
Im Anschluss referierte Prof. Dr. Katja Nebe über das Recht von
Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte Erwerbsteilhabe und die
diesbezüglichen Impulse die vom BTHG
ausgehen. Im Fokus standen die Teilhabesituation von Menschen mit
Schwerbehinderungen und die Stärkung ihrer betrieblichen Vertretung
durch das BTHG.
Zur Verbesserung der Überleitung von Werkstatt in den allgemeinen
Arbeitsmarkt sei ein umfassender Leitbildwechsel notwendig. Die
arbeitsrechtliche Stellung der Schwerbehindertenvertretung wurde
teilweise gestärkt, insbesondere durch die Unwirksamkeitsklausel in §
178 Abs. 2 S. 3 SGB IX, die auch in der Diskussionsrunde im Mittelpunkt stand.