Aufsatz in einer Fachzeitschrift
Kickdown oder Holperstart - Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei? - Bericht zu der gleichnamigen Tagung am 26. April 2018 in Göttingen - Teil II
Details zur Publikation
Autor(inn)en: | Dittmann, R.; Beyerlein, M. |
Publikationsjahr: | 2018 |
Zeitschrift: | Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht |
Seitenbereich: | TBD |
Jahrgang/Band : | 2018 |
URN / URL: |
In einem zweiteiligen Beitrag berichten René Dittmann und Michael
Beyerlein, beide Universität Kassel, von der Tagung "Kickdown oder
Holperstart - Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei?". Im Mittelpunkt stand die Frage, inwiefern die Ziele des BTHG erreicht werden können. Zur Klärung wurden Dr. Steffen Luik (Richter am LSG Baden-Württemberg) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) eingeladen.
In diesem Teil des Tagungsberichts wird zunächst Luiks Vortrag über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des BTHG
aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht berichtet. Mit der neu
eingeführten Möglichkeit des Antragssplittings können Unsicherheiten bei
der Rechtsauslegung verbunden sein. Auch ergebe sich ein Konflikt mit
der UN-BRK,
der allerdings durch den Teilhabeplan gelöst werden könne. Des Weiteren
setzt sich Luik mit der Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 SGB IX auseinander.
Im Anschluss daran referierte Nebe über die arbeits- und
sozialrechtlichen Rechtsansprüche, mithilfe derer eine gleichberechtige
Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt
erreicht werden soll. Dabei spielen die angemessenen Vorkehrungen, die
zwar nicht im nationalen Arbeits- und Sozialrecht explizit verankert
sind aber durch die Rechtsprechung Wirkung entfalten können, eine
wichtige Rolle. Eine mit dem BTHG eingeführte Leistung zur Stärkung der Erwerbsteilhabe behinderter Menschen ist das Budget für Arbeit nach § 61 SGB
IX, mit dem sich Nebe kritisch auseinandersetzt. Sie weist auf einen
Irrtum bei der Gesetzesinterpretation hin und übt Kritik an der
Zuständigkeitsregelung.