Aufsatz in einer Fachzeitschrift
Informations- und Beratungspflicht der Krankenkassen über die ausreichende Versorgung mit Hörgeräten – Anmerkung zu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – L
1 KR 431/16
Details zur Publikation
Autor(inn)en: | Dittmann, R. |
Publikationsjahr: | 2019 |
Zeitschrift: | Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht |
Seitenbereich: | TBD |
Jahrgang/Band : | 2019 |
URN / URL: |
Der Autor René Dittmann bespricht ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, bei dem es um die Versorgung mit einem Hörgerät
ging. Fraglich war, ob die beklagte Krankenkasse die
festbetragsüberschreitenden Kosten des selbstbeschafften Hörgeräts
erstatten muss.
Das LSG stellte fest, dass
im vorliegenden Fall ein Festbetragsgerät nicht bedarfsdeckend gewesen
sei, es jedoch vermutlich kostengünstigere Alternativen zum
selbstbeschafften, bedarfsdeckenden Gerät gegeben habe. Allerdings habe
die Krankenkasse versäumt der Klägerin beratend zur Seite zur stehen und
somit ihrer Sachleistungsverantwortung nicht genüge getan. Die Klägerin
habe daher einen Kostenerstattungsanspruch aufgrund zu Unrecht
abgelehnter Leistung (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Die Entscheidung sei zu begrüßen, da sie deutlich macht, dass aus der Sachleistungsverantwortung (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB
V) für die Krankenkassen nicht allein eine Struktur-, sondern auch eine
Unterstützungsverantwortung bei der Konkretisierung von Ansprüchen im
Einzelfall folge. Darüber hinaus sei diese Entscheidung aber auch von
allen anderen Rehabilitationsträgern zu berücksichtigen, die ggfs. die
Kosten zu Unrecht abgelehnter Leistungen nach § 18 Abs. 6 SGB IX erstatten müssen.