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Rehabilitationsverfahrensrechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15



Details zur Publikation
Autor(inn)en:
Dittmann, R.
Verlag:
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation DVfR
Verlagsort / Veröffentlichungsort:
Heidelberg

Publikationsjahr:
2021
Zeitschrift:
Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht
Seitenbereich:
TBD


Zusammenfassung, Abstract

Am 28. Mai 2020 hatte das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern über Leistungen im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung zu entscheiden. Damit einhergehend wurde auch über die Frage gestritten, ob die Übersendung des Wiedereingliederungsplans an einen Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistung darstellt, der ein Rehabilitationsverfahren nach §§ 14 ff SGB IX auslöst. René Dittmann stellt in diesem Beitrag die Entscheidung des LSG mit Blick auf ihre verfahrensrechtlichen Aspekte vor und bespricht sie.

Er stimmt dem LSG in seiner Entscheidung zu, dass mit der Übersendung des Wiedereingliederungsplans ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wird, widerspricht ihm jedoch in der Annahme, dass für einen solchen Antrag die Bundesagentur für Arbeit nicht erstangegangener Rehabilitationsträger sein könne und führt aus, dass ein bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern eingehender Wiedereingliederungsplan eine Doppelfunktion besitzt. Zuletzt geht Dittmann auf die Pflicht des leistenden Rehabilitationsträgers zur umfassenden Bedarfsfeststellung ein und verweist im Fazit auf des Betriebliche Eingliederungsmanagement als Instrument zur Integration von betrieblichen Wiedereingliederungsprozessen und externem Sachverstand.



Autor(inn)en / Herausgeber(innen)

Zuletzt aktualisiert 2025-18-07 um 07:30